Diakonieverein Bad Wörishofen e.V.

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Bei Mitgliedbeiträgen und Spenden an den Diakonieverein Bad Wörishofen e.V. handelt es sich um Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 54 des Einkommenssteuergesetzes, die nach den Bestimmungen des § 10 Einkommenssteuergesetz als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Wir sind wegen Förderung religiöser Zwecke nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Memmingen StNr. 138/107/70028 vom 25. Februar 2020 für den letzten Veranlagungszeitraum von 2016 bis 2018 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. 

Der Diakonieverein Bad Wörishofen e.V. ist demnach befugt, 
Zuwendungsbestätigungen zu erstellen.

Bis zu einem Betrag von 200,– Euro ist es aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle einer vom Verein ausgestellten förmlichen Zuwendungsbestätigung dem Finanzamt die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes oder – im Falle der Bareinzahlung auf ein Konto des Vereins – der Bareinzahlungsbeleg eines Kreditinstitutes vorgelegt wird.